Grundsatzprogramm der Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER e.V.
(vom 1. September 2018 in der aktualisierten Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19./20. Juni 2021 in Schwaig bei Nürnberg)
Präambel
Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER steht der Freien Demokratischen Partei (FDP) nahe, versteht sich als eine Vorfeldorganisation dieser Partei und fühlt sich dem traditionellen liberalen Gedankengut verpflichtet. Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER steht für eine ganzheitliche, moderne Geschlechterpolitik, nach der es tatsächliche Gleichberechtigung nur geben kann, wenn die berechtigten Anliegen von Männern und Frauen sowie Jungen und Mädchen berücksichtigt sowie gegen sie gerichtete Benachteiligungen thematisiert und beseitigt werden.
Würde, Mitgefühl, Empathie, Solidarität, Respekt und Rücksichtnahme stehen jedem Menschen zu, auch Jungen, Männern und Vätern sowie Kindern in Trennungsfamilien. Diese Überzeugung will die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER in öffentliche Debatten und politische Diskurse einbringen. Wenn Notlagen von Männern und Jungen als selbstverschuldete Einzelfälle betrachtet, gleichzeitig aber Notlagen von Frauen und Mädchen als Hinweis auf ein frauenunterdrückendes und frauenfeindliches System gedeutet werden, dann steht dies im Widerspruch zur von den LIBERALEN MÄNNERN beabsichtigten und durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geforderten Gleichberechtigung der Geschlechter.
Der Staat hat nicht das Recht, Menschen vorzuschreiben, wie und nach welchen Überzeugungen sie ihr Leben zu gestalten haben. Vielmehr muss der Staat Rahmenbedingungen schaffen, die es den Menschen ermöglichen, selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten. Dabei ist Artikel 3 des Grundgesetzes zu beachten: Es darf weder eine Benachteiligung noch eine Bevorzugung aufgrund des Geschlechts geben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Freiheit des einen dort endet, wo die Freiheit eines anderen eingeschränkt wird. Die individuelle Ausgestaltung innerhalb des vom Staat gesteckten Rahmens unterliegt der Eigenverantwortung eines jeden Menschen.
Grundrechte und Menschenrechte sind Individualrechte und keine Kollektivrechte. Forderungen nach Ergebnisgleichheit führen nicht zu mehr, sondern zu weniger Gleichberechtigung; sie sind weder vom Grundgesetz noch von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gedeckt. Anstelle von Ergebnisgleichheit fordert die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER individuelle Chancengerechtigkeit.
Um auf die tatsächliche Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Vätern und Müttern, Jungen und Mädchen hinzuarbeiten, wollen die LIBERALEN MÄNNER die im Folgenden genannten Ziele erreichen:
A) Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen sind konsequent umzusetzen.
B) Benachteiligungen von Jungen, Männern und Vätern sind geschlechterpolitisch zu thematisieren und auf deren Beseitigung ist hinzuwirken.
C) Jungen-, Männer- und Väterfeindlichkeit ist entgegen- und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
Um diese Ziele zu erreichen, streben wir die Zusammenarbeit mit Männer- und Frauenorganisationen an, die sich für eine echte Gleichberechtigung der Geschlechter einsetzen.
Unsere Forderungen:
1. Gleichberechtigung statt nur Frauenrechte
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland muss konsequent angewandt werden. Menschenrechte sind nur dann Menschenrechte, wenn sie für Frauen wie für Männer gleichermaßen gültig sind. Rechte und Pflichten müssen ausgewogen und in gleichem Maße für Männer und Frauen gelten. Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER fordert geschlechtsneutrale Gesetze und Förderprogramme. Sämtliche Gesetze, die Frauen und Männer ungleich behandeln, müssen so verändert werden, dass sie weder in Benachteiligungen noch in Bevorzugungen eines Geschlechts resultieren. Für eine staatliche Förderung darf allein die Hilfsbedürftigkeit bzw. die individuelle Situation maßgebend sein.
2. Gleichberechtigung statt Gleichmacherei
Unterschiede zwischen den Geschlechtern dürfen nicht einer ideologischen Gleichmacherei geopfert werden. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen haben das Recht, entsprechend ihren individuellen Anlagen und Bedürfnisse zu leben. Kinder und Jugendliche dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Lebenswirklichkeiten sowie individuelle Bedürfnisse von Männern und Frauen sind in ihrer Vielfalt sichtbar zu machen und wertneutral darzustellen.
3. Gleichberechtigung statt Frauenbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte dürfen nicht nur Frauen sein. Das führt nicht zu Gleichberechtigung. Wo es Frauenbeauftragte gibt, muss es auch Männerbeauftragte geben. Maßnahmen zur Beseitigung geschlechtsbedingter Benachteiligungen müssen auch dann ergriffen werden, wenn sich die Benachteiligungen gegen Männer und Jungen richten.
Benachteiligungen und Förderbedarf von Jungen und Männern sind gleichermaßen wie bei Mädchen und Frauen zu erforschen. Wenn Frauenorganisationen finanziell gefördert werden, muss dies in vergleichbarem Umfang auch für Organisationen gelten, die sich um Belange von Jungen und Männern kümmern.
Alternativ zu den bisherigen Frauen- bzw. frauenbevorzugenden Gleichstellungsbeauftragten fordern wir entweder deren Abschaffung oder deren Komplementierung durch Männerbeauftragte oder deren Ersetzung durch Familienbeauftragte. Ebenso fordern wir, dass es beim aktiven und passiven Wahlrecht keine Einschränkung auf ein Geschlecht geben darf. Für erwerbstätige Eltern fordern wir geschlechterunabhängige Regeln.
4. Gleichberechtigung im Familienrecht
Seit den 70er Jahren versucht der Gesetzgeber in Deutschland die Quadratur des Kreises. Er bemüht sich um die Gleichstellung der Frauen in der Arbeitswelt, ohne jedoch ihre Privilegien im Familienrecht anzurühren.
Während Frauen frei über ihr Engagement in Familie und Karriere bestimmen können, hat der Gesetzgeber kaum etwas dafür getan, dass Väter Familie als selbstbestimmte und zukunftsträchtige Perspektive erleben können. Denn der Staat fördert mit einem veralteten Abstammungsrecht und dem Fokus auf Zahlungsverpflichtungen im Trennungsfall nach wie vor starre Rollenbilder. Im Prinzip gilt: Einer bezahlt – einer betreut. In mehr als 90 % der Fälle zahlt der Vater.
Das Familienrecht und seine Institutionen erwecken den Eindruck, als gelte im Prinzip noch das Konzept der Hausfrauenehe, auch wenn diese 1976 aus dem Gesetzestext gestrichen wurde. Es setzt massive finanzielle Fehlanreize, die vorgegebene Rollenmodelle zementieren und die finanzielle Eigenverantwortung von Frauen unattraktiv erscheinen lassen. Damit steht das Familienrecht im eklatanten Widerspruch zu den Bemühungen, Frauen berufliche Karrieren und Männern familiäre Betreuungsarbeit gleichberechtigt zu ermöglichen.
Daher soll das Familienrecht der Zukunft so gestaltet werden, dass Familie auch für Väter als eine attraktive, selbstbestimmte Option erscheint, die nicht von der Beziehung zur Mutter abhängt. Die LIBERALEN MÄNNER fordern Gleichberechtigung bei der Kinderbetreuung und bei den Folgen von Trennung und Scheidung, wie in den folgenden Abschnitten beschrieben.
a) Gleichberechtigung bei der Kinderbetreuung
Kinder brauchen beide Eltern: Vater und Mutter. Die elterliche Sorge ist Vätern automatisch zu gewähren. Grundsätzlich ist es wünschenswert, wenn die Betreuung der Kinder gemeinsam von Vater und Mutter in partnerschaftlicher Absprache im Rahmen einer zusammenlebenden Familie erfolgt. Bei nicht zusammenlebenden Eltern muss das Erzwingen der Aufgabenverteilung “Mama erzieht - Papa zahlt” beendet werden. Immer mehr Väter wollen sich von dem Rollenstereotyp des Familienernährers emanzipieren und verstärkt Betreuungsaufgaben wahrnehmen, werden aber nach einer Trennung in die Rolle des unterhaltszahlenden Besuchers der Kinder hineingezwungen. Wer Chancengleichheit im Arbeitsleben will, der muss auch Chancengleichheit im Familienleben unterstützen, denn das eine wird ohne das andere nicht funktionieren.
Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER fordert die Paritätische Doppelresidenz, auch Wechselmodell genannt, als gesetzlich verankerten Standard und damit als Ausgangssituation für die Gestaltung individueller Betreuungsmodelle.
Im Idealfall definieren Eltern im Trennungsfall ihr individuelles Betreuungsmodell. Solange jedoch ein Elternteil durch konfrontatives Verhalten Vorteile erwarten kann, besteht für diesen kein Anlass, Kompromisse zu suchen und zu finden. Die Paritätische Doppelresidenz als gesetzliche Ausgangslage erleichtert daher die Suche nach konstruktiven Lösungen, denn beide Elternteile begegnen sich auf Augenhöhe und keiner von beiden hat Vorteile durch eine Eskalation der Situation.
Bestehende Normen und Normvorlagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie geeignet sind, Eskalationsspiralen und konfrontatives Verhalten zu verhindern bzw. zu reduzieren. Die Cochemer Praxis kann als gelungene Vorlage für Verbesserungen genutzt werden.
Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER fordert die Einführung einer obligatorischen Mediation als Vorstufe vor einem Gerichtsverfahren im Sorge- und Umgangsrecht. Bei Scheitern der Mediation gilt grundsätzlich die Paritätische Doppelresidenz als Betreuungsform.
Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER fordert eine Modernisierung der Jugendhilfe. Sofern das Kindeswohl nicht nachweisbar gefährdet ist, darf das durch das Grundgesetz garantierte natürliche Recht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, nicht angetastet werden. Dies gilt auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch die Jugendhilfe. Staatliche Eingriffe haben sich auf die Abwehr von Gefahren zu beschränken.
Das Kindeswohl darf nicht länger ein unbestimmter Rechtsbegriff sein, da dies dazu verleitet, Willkürentscheidungen zu legitimieren. Wir fordern einen konkreten Kriterienkatalog für das Kindeswohl, insbesondere den Verweis auf normierte Kinderrechte (z.B. Kindeswohl-Kriterien des KiMiss-Projekts der Universität Tübingen, UN-Kinderrechtskonvention), sowie die Beweispflicht für Jugendhilfe und Familiengerichte beim Verdacht von Kindeswohlgefährdung, insbesondere dann, wenn der Begriff Kindeswohl dazu verwendet wird, Elternteile aus dem Leben des Kindes auszugrenzen. Eine Einschränkung des Elternrechts darf nur nach erwiesener Kindeswohlgefährdung durch ein Gericht vorgenommen werden.
Die Mitarbeit der Jugendhilfe in familiengerichtlichen Verfahren hat sich auf die Berichterstattung über tatsächlich nachgewiesene Kindeswohlgefährdung entsprechend des von uns geforderten Kriterienkatalogs zu beschränken und darf nicht dazu verwendet werden, dem Gericht eine Entscheidung vorzugeben.
Die Vereitelung des Umgangs der Kinder mit einem Elternteil durch den anderen muss konsequent geächtet und unmittelbar geahndet werden, bevor es zu einer Eltern-Kind-Entfremdung kommen kann. Die LIBERALEN MÄNNER setzen sich für Änderungen im Familien- und Strafrecht ein, die Eltern-Kind-entfremdendem Verhalten entgegenwirken. Entsprechendes muss auch für den Umgang der Kinder mit ihren Großeltern und anderen verwandten Bezugspersonen gelten.
Zieht ein Elternteil so weit weg, dass eine Kinderbetreuung durch beide Eltern erschwert wird, soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht der gemeinsamen Kinder grundsätzlich dem anderen Elternteil übertragen werden, wenn kein vorheriges Einvernehmen hergestellt wird. Kindesentziehung und Kindesentführung sollen unabhängig vom Geschlecht des Elternteils national wie international geächtet und von Amts wegen verfolgt werden.
Für Kinder aus Trennungsfamilien sollen die zwei Hauptwohnsitze ihrer Eltern im Melderegister eingetragen werden. Melderecht und Statistikrecht sollen entsprechend angepasst werden, um beide Eltern eines Kindes gleichwertig zu berücksichtigen.
Elterngeld und Elternzeit sollen reformiert werden: Auch getrennten Elternteilen muss die Wahrnehmung von Elternzeit und Elterngeld zur Betreuung ihrer Kinder gleichberechtigt ermöglicht werden.
b) Gleichberechtigung bei den Folgen von Trennung und Scheidung
Auch bei den Folgen von Trennung und Scheidung sollen Männer und Frauen gleichberechtigt behandelt werden. Für die LIBERALEN MÄNNER sind beide getrenntlebenden Elternteile Teil der Familie – unabhängig vom Anteil an der Kinderbetreuung. Betreuungsleistungen für Kinder sollen prinzipiell Vorrang vor Zahlungen an den anderen Elternteil haben, denn das Verschieben von finanziellen Mitteln von einem Elternteil zum anderen vergrößert nicht das Familieneinkommen.
Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER fordert eine grundlegende Reform des gegenwärtigen Unterhaltsrechts. Durch diese Reform sollen die beiden Elternteile eines Kindes gleichermaßen zur Deckung des Kindesbarunterhalts verpflichtet werden – unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern. Davon abweichende Regelungen können von den Eltern vertraglich vereinbart werden.
Staatliche Leistungen wie z.B. das Kindergeld sollen grundsätzlich hälftig an beide Elternteile ausgezahlt werden. Um auf soziale Notlagen bei Familien mit geringem Familieneinkommen angemessen einzugehen, sind gegebenenfalls Änderungen des Sozialrechts vorzunehmen.
Das Eherecht muss hinsichtlich der Scheidungsfolgen an den Wandel der Gesellschaft angepasst und reformiert werden. Der Staat darf bei Trennung nicht implizit von einer Hausfrauenehe oder Hausgattenehe ausgehen, während die Gesellschaft sich längst gewandelt hat. Anreize zur Vermeidung von Erwerbsarbeit und finanzieller Eigenverantwortung sowie Anreize zu Alleinerziehung und Trennung sollen so weit wie möglich abgebaut werden.
Wir fordern, dass Paare schon bei der Anmeldung der Eheschließung die Ausgestaltung von Rentensplitting und Güterstand unbürokratisch festlegen können. Ohne die Wahl eines entsprechenden Modells sollen keine Leistungen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt) von einem (ehemaligen) Partner an den anderen erfolgen.
Das Rentensplitting soll reformiert werden. Wenn ein Rentensplitting gewünscht ist, soll es sich nur auf die Kleinkindzeiten bis 3 Jahre beziehen, in denen die Erwerbsarbeit meist stärker eingeschränkt ist, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Rentenversicherung soll das Rentensplitting unmittelbar und direkt für jeden betroffenen Monat umsetzen. Eine Nachforderung von Rentenanteilen bei Scheidung soll in der Regel ausgeschlossen sein.
Um Trennungskonflikte zu entschärfen und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden, soll bei gegenseitigem Einvernehmen und unter Wahrung entsprechender Fristen und Voraussetzungen, eine Scheidung durch gemeinsame Willenserklärung beim Standesamt erfolgen können, ohne dass Gerichte hinzugezogen werden müssen.
Bislang werden vor allem Ehepaare mit einem Hauptverdiener über das Ehegattensplitting steuerlich entlastet. Zukünftig sollen auch nicht-verheiratete und getrennte Familien mit Kindern steuerlich entlastet werden, z.B. mittels Ergänzung durch ein Familiensplitting.
5. Gleichberechtigung bei der Elternschaft
Frauen können bestimmen, ob sie Mutter werden wollen. Männer werden oft Vater gegen ihren Willen oder ohne es zu erfahren. Wir fordern Gleichberechtigung der Väter durch das Recht auf Kenntnis der Vaterschaft. Männer müssen das Recht haben, ihre Vaterschaft überprüfen zu lassen. Eine ausschließlich rechtliche Vaterschaft ohne Nachweis der biologischen Vaterschaft muss abgelehnt werden können.
In Debatten zu Adoptionen sowie zu Schwangerschaftsabbrüchen stehen häufig die Interessen von Frauen im Vordergrund. Kooperative Lösungsansätze und gemeinsame Interessen von Müttern, Vätern und Kindern gehen häufig unter und sollen daher ebenfalls aufgezeigt werden. Bei Freigabe von Kindern zur Adoption muss, wenn möglich, der Vater ein Vorrecht auf die Betreuung des Kindes anstelle von potenziellen Adoptiveltern haben. Bei Beratungsangeboten zu Schwangerschaftsabbrüchen soll auch nach dem werdenden Vater gefragt werden und es sollen niederschwellige Angebote an Schwangere ausgesprochen werden, diesen ebenfalls einzubinden. Dort, wo es möglich ist, soll der Vater über die Schwangerschaft informiert werden. In Beratungsgesprächen soll insbesondere angesprochen werden, ob der Vater bereit ist, das Kind allein groß zu ziehen. Möchte die werdende Mutter die Schwangerschaft abbrechen, aber der werdende Vater würde gerne das Kind aufziehen, dann sollen Wege aufgezeigt werden, wie die Betreuung durch den Vater ermöglicht werden kann. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, dass sich der Vater verpflichtet, die alleinige Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Dies erleichtert es der Mutter, sich gegen einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, wenn sie sich nicht dazu in der Lage sieht, ein Kind großzuziehen.
Bei biologischer Vaterschaft muss ein Mann auch ohne Einverständnis der Mutter des Kindes seine Vaterschaft gegenüber dem Standesamt rechtswirksam erklären und eintragen lassen können. Aus einer durch die Mutter des Kindes verschwiegenen Vaterschaft dürfen keine rückwirkenden Kindesbarunterhaltsansprüche hergeleitet werden.
Die Bundesvereinigung LIBERALE MÄNNER fordert die Vermeidung von Begriffen, mit welchen eine väterbenachteiligende Perspektive begründet wird. In juristischen Texten sind Begriffe wie "Alleinerziehende" oder "besuchender Elternteil" durch Begriffe wie "Getrennterziehende" oder "getrenntlebender Elternteil" zu ersetzen. Alleinerziehende sind Elternteile, bei denen der andere Elternteil verstorben ist oder aus anderen selbst nicht beeinflussbaren Gründen für die Betreuung und Erziehung nicht zur Verfügung steht. Geringer betreuende Elternteile besuchen nicht ihre Kinder, sie betreuen und erziehen ihre Kinder nur in geringerem zeitlichen Ausmaß.
6. Gleichberechtigung bei Bildungschancen
Jungen erleben im Bildungssystem Nachteile, was sich z.B. in einer höheren Zahl von Schulabbrechern und geringerer Erreichung der Hochschulreife zeigt. Dies begünstigt etwa höhere Arbeits- und Obdachlosigkeit bei Männern.
Mädchen und Jungen müssen gleichwertig gefördert werden. Bildungsangebote müssen Jungen und Mädchen gleichermaßen offenstehen. Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Geschlechts oder mittels eines Geschlechterkontingents aus Bildungsangeboten auszuschließen, widerspricht dem Gleichberechtigungsgrundsatz und muss unterbunden werden.
Schulen und Kindergärten sind dazu zu verpflichten, Eltern gleichberechtigt zu behandeln und zu informieren, auch dann, wenn diese getrennt leben.
Sowohl Mädchen als auch Jungen brauchen sowohl weibliche als auch männliche Bezugspersonen und Vorbilder, nicht nur in der Familie, sondern auch in Kindergärten, Schulen und Betreuungseinrichtungen. Wir fordern daher die Erforschung der Gründe für das Schwinden männlichen Lehrpersonals, welches vor allem in den Grundschulen besonders auffällig ist. Eine geschlechtlich ausgewogenere Zusammensetzung des Lehrpersonals wäre auch besser geeignet, den statistischen Unterschieden Rechnung zu tragen, nach denen Mädchen und Jungen ihre Entwicklung und Sozialisation unterschiedlich durchlaufen und Lerninhalte verarbeiten. Gleichberechtigung bedeutet nicht Gleichmacherei. Den geschlechterbedingten Unterschieden in Neigungen und Eignungen muss das Bildungssystem in allen Abschnitten der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gerecht werden.
7. Gleichberechtigung in der Arbeitswelt
Männer dürfen bei Ausschreibungen, Bewerberauswahl und Einstellung nicht aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und bei Beförderungen. Eine Bevorzugung von Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes. Wir fordern daher die Abschaffung aller Geschlechterquoten.
Davon unbeschadet ist in Betrieben, Behörden und Institutionen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei der Ernennung von Gleichberechtigungsbeauftragten zu sorgen, da es keine Gleichberechtigung geben kann, wenn hier Männer benachteiligt werden.
8. Gleichberechtigung in der Wissenschaft
Wissenschaft und Forschung müssen unvoreingenommen und frei von geschlechterspezifischen Bevorzugungen und Benachteiligungen sein. Bei der Besetzung von Professoren- und Wissenschaftlerstellen, bei der Förderung von Studenten sowie bei der Bewilligung von Fördergeldern und Ausschreibung von Forschungsprogrammen ist auf eine Gleichberechtigung der Geschlechter zu achten. Eine Bevorzugung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts bei der Stellenbesetzung, Studienförderung oder Forschungsförderung widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes.
Eine Benachteiligung von Männern bei der Wahl der geförderten Forschungsthemen muss vermieden werden. Eine einseitige Förderung von frauenspezifischen Forschungsthemen muss unterbunden oder durch eine gleichwertige Förderung von männerspezifischen Forschungsthemen komplementiert werden. Forschung, die dem Gleichberechtigungsgrundsatz widerspricht, darf nicht mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
9. Gleichberechtigung vor der Justiz
Gleiche Straftaten müssen unabhängig vom Geschlecht mit dem gleichen Strafmaß geahndet werden. Gegen weibliche Verdächtige muss genauso ermittelt werden wie gegen männliche. Wir fordern daher regelmäßige Berichte zur Gleichberechtigung der Geschlechter vor Gericht, bei den Staatsanwaltschaften und bei der Polizei, welche von einer unabhängigen und paritätisch besetzten Expertenkommission nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt werden.
In allen Strafverfahren muss das Prinzip der Unschuldsvermutung Priorität haben. Verurteilungen aufgrund unbewiesener Behauptungen einer einzelnen Person darf es nicht geben. Falsch beschuldigte und falsch verurteilte Männer und Frauen müssen angemessen entschädigt werden. Falschbeschuldiger müssen angemessen zur Rechenschaft gezogen werden.
Eine der traditionellen Grundforderungen liberaler Politik ist die nach öffentlicher Kontrolle jeglicher Institutionen, auch der Gerichte. Gerichte sind dem Gesetz unterworfen. Bei Tangierung von Menschenrechten (z.B. Umgangsrecht, elterliche Sorge) darf eine Revision nicht unterbunden werden.
10. Gleichberechtigung beim Gewaltschutz
Auch Jungen und Männer werden Opfer häuslicher und sexueller Gewalt. Wir fordern gleichen Schutz für Jungen und Männer sowie Schutz vor falschen Gewaltbeschuldigungen.
Häusliche und sexuelle Gewalt muss unvoreingenommen wissenschaftlich untersucht werden. Pauschalisierende, vorverurteilende Kampagnen, welche einseitig Männer als Täter und Frauen als Opfer darstellen, sind durch informative und geschlechtsneutral gehaltene Kampagnen, die der Aufklärung der tatsächlichen Zusammenhänge dienen, zu ersetzen.
Gewalt ist kein rein männliches, sondern ein menschliches Problem. Mitarbeiter der Polizei, der Jugendhilfe und der Gerichte müssen dahingehend geschult werden. Das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung muss auch beim Gewaltschutz Priorität haben. Weder polizeiliche Maßnahmen wie Platzverweise und Kontaktverbote noch Inhaftierungen, auch nicht zum Zwecke der Untersuchung, dürfen lediglich aufgrund der von einer Person erhobenen Anschuldigungen ausgesprochen werden. Hier sind entsprechende, für die ausführenden Behörden bindende Gesetze zu schaffen.
Die missbräuchliche Inanspruchnahme des zum Schutz vor häuslicher oder sexueller Gewalt geschaffenen staatlichen Instrumentariums muss konsequent bestraft werden.
Mitteilungen über die Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes aufgrund einer nicht bewiesenen Beschuldigung häuslicher Gewalt dürfen nur an die Staatsanwaltschaft und das Gericht, nicht aber wie bisher auch an Jugendämter, Schulen und Kindergärten geleitet werden. Ohne entsprechende rechtskräftige Verurteilung darf aufgrund einer nicht bewiesenen Gewaltbeschuldigung niemand in Dateien bei Polizei oder Staatsanwaltschaft als Gewalttäter geführt werden.
11. Gleichberechtigung im Gesundheitswesen
Die Erforschung, Prävention und Bekämpfung typisch männlicher Erkrankungen müssen gleichermaßen gefördert werden wie die typisch weiblicher Erkrankungen. Zur Erforschung typisch männlicher Erkrankungen müssen öffentliche Mittel in vergleichbarer Höhe bereitgestellt werden wie bei typisch weiblichen Erkrankungen. Die Häufigkeit der jeweiligen Erkrankungen, das Ausmaß, in welchem die jeweiligen Erkrankungen das Leben der Erkrankten beeinträchtigen und deren Lebenserwartung verringern sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen müssen berücksichtigt werden.
Minderjährige haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht darf nur dann eingeschränkt werden, wenn es dem Wohl und der Gesundheit des Minderjährigen dient (medizinische Indikation). Dieses Recht auf körperliche Unversehrtheit muss auch für Jungen gelten.
12. Gleichberechtigung in der öffentlichen Wertschätzung
Männer erbringen genauso wie Frauen ihre Leistung für Familie und Gesellschaft. Das muss genauso gewürdigt werden.
Sätze in Nachrichtensendungen wie „Unter den Opfern waren Frauen und Kinder“ oder Plakate mit Texten wie „Keine Gewalt gegen Frauen“ machen männliche Opfer unsichtbar und lassen einen empathischen Blick auf Jungen und Männer vermissen.
Wir missbilligen den Missbrauch der deutschen Sprache zur Durchsetzung einer politischen Agenda durch Gendersprache.
Da sich Wertschätzung auch in Symbolen und Ritualen zeigt, fordern wir die Einführung eines Vatertages, an welchem die Bedeutung der Väter ebenso anerkannt wird wie die Bedeutung der Mütter am Muttertag.
Anmerkung zum Sprachgebrauch: Wann immer es für einen Begriff eine weibliche und eine allgemeine Form gibt, verwenden wir nur die allgemeine geschlechtsneutrale Form.